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miriam neidhardt
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15. Mai 2010 by Miriam Neidhardt Leave a Comment

Einfach nicht bezahlen?

Wenn Sie sich eine neue Hose kaufen und zu Hause feststellen, dass sie ein Loch hat, dürfen Sie dann einfach in den Laden gehen, das Geld vollständig zurückverlangen und die Hose dennoch behalten? Wenn Sie einen Fliesenleger beauftragen und mit seiner Arbeit nicht zufrieden sind, dürfen Sie dann einfach die Rechnung nicht bezahlen, die geflieste Fläche aber behalten? Natürlich haben Sie das Recht auf eine löcherfreie Hose sowie auf ordentlich verlegte Fliesen. Aber eben nicht das Recht, die (mangelhafte) Ware zu behalten und zu nutzen und dennoch nicht zu bezahlen.

Und nicht anders verhält es sich bei (meinen) Übersetzungen. Leider sind angebliche Mängel an der Übersetzung oder Korrekturleistung ein gerne genommener Grund von zahlungsunwilligen Kunden – denen solche nie konkretisierten Mängel gerne erst nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids auffallen.

Ist der Auftraggeber nicht zufrieden mit meiner Übersetzung, muss er dies laut meinen AGB (zu finden auf meiner Website www.miriam-neidhardt.de) und laut BGB innerhalb einer angemessenen Frist mir gegenüber äußern. „Angemessene Frist“ ist ein dehnbarer Begriff und richtet sich nach dem Umfang der Übersetzung; geht es um ein Buch von 300 Seiten ist die Frist sicher länger anzusetzen als bei einem kurzen Text von 30 Zeilen. Die Übersetzung gilt als abgenommen, wenn die Rechnung vollständig beglichen wurde oder der Mangel nicht innerhalb der „angemessenen Frist“ angezeigt wurde. Da der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen fällig ist und der Kunde dann in Verzug gerät, wodurch Verzugszinsen fällig werden, ist die Unzufriedenheit mit der Übersetzung oder der Textkorrektur innerhalb dieser 30 Tage zu äußern. Innerhalb von 30 Tagen sollte auch der größte Auftrag auf seine Qualität überprüft werden können. Gegebenenfalls kann eine Teilzahlung vereinbart werden; einfach gar nichts zu bezahlen und sich auch nicht zu äußern ist jedoch völlig inakzeptabel, sowohl menschlich, als auch rechtlich gesehen. Und: Die „angemessene Frist“ richtet sich nach dem Auftragsumfang, nicht danach, ob der Auftraggeber neben seinen anderen Tätigkeiten die Zeit findet, die Übersetzung zu prüfen. Aber auch in diesem Fall lässt sich sicher eine Vereinbarung treffen.

Entdeckt der Auftraggeber somit innerhalb der angemessenen Frist Fehler in einer Übersetzung gibt das ihm nicht das Recht, sich tot zu stellen und die Rechnung nicht zu begleichen; Letzteres auch nicht, wenn er die Mängel fristgerecht anzeigt, denn: Jeder Verkäufer, jeder Dienstleister und somit auch jeder Übersetzer hat das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Auch jeder Kunde hat das Recht auf Nachbesserung. Ist der Auftraggeber also nicht zufrieden mit der Übersetzung, muss er das dem Übersetzer gegenüber äußern und der Übersetzer kann dann nach Absprache mit dem Kunden entweder nachbessern oder eine Minderung des Preises anbieten. Verweigert der Übersetzer beides, müssen Sie tatsächlich nicht bezahlen, denn dann gilt der Vertrag als nicht erfüllt. Mehr noch: Müssen Sie die Übersetzung von einem anderen Übersetzer korrigieren oder gar neu erstellen lassen, weil sie tatsächlich fehlerhaft war, können Sie dem ursprünglichen Übersetzer die Mehrkosten dafür in Rechnung stellen, bzw. die Kosten für die Nachbesserung mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag verrechnen. Das ist ähnlich wie mit der Hose mit dem Loch: Entweder Sie geben die Hose zurück und erhalten Ihr Geld wieder, oder eine Hose ohne Loch, oder Sie behalten die Hose mit Loch und erhalten einen Preisnachlass. In keinem Fall dürfen Sie die Hose behalten, tragen, aber nicht bezahlen. Die Möglichkeit, die Hose auf Kosten des Verkäufers flicken zu lassen, sollte er alle drei Möglichkeiten verweigern, ist eher realitätsfern.

Bezahlt der Auftraggeber die Übersetzung nicht, darf er sie natürlich auch nicht verwenden, denn das Eigentumsrecht liegt bis zur vollständigen Bezahlung beim Übersetzer. Da Fehler manchmal tatsächlich erst lange nach der Abnahme auffallen, gerade wenn in eine Sprache übersetzt wurde, die der Auftraggeber nicht selber beherrscht und somit die Qualität auch nicht beurteilen kann, hafte ich laut meinen AGB ein Jahr lang ab dem Zeitpunkt der Abgabe für die Richtigkeit meiner Übersetzung. In jedem Fall jedoch müssen eventuelle Fehler genannt und mir das Recht der Nachbesserung eingeräumt werden – in absolut keinem Fall jedoch hat der Kunde das Recht, seine Rechnung kommentarlos nicht zu bezahlen.

Mehr zum Thema Abnahme in diesem Blog

« Über den schwierigen Umgang mit Kunden Wir sehen uns vor Gericht! »

Filed Under: Zahlungsmoral

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